Zum Fall Böhmermann hätte ich eine Frage.
Es wurde ja eine Strafverfolgung gemäß § 103 StGB zugelassen.
"Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
Lese ich das richtig, dass sich die beleidigte Leberwurst zum Zeitpunkt der "Tat" auf deutschem Boden befunden haben muss ?
Ich hoffe ich verstosse hier gegen keine Regel ( kein Flüchtling oder Islamist in meinem Beitrag ;) )
Gruß Henry
Es wurde ja eine Strafverfolgung gemäß § 103 StGB zugelassen.
"Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."
Lese ich das richtig, dass sich die beleidigte Leberwurst zum Zeitpunkt der "Tat" auf deutschem Boden befunden haben muss ?
Ich hoffe ich verstosse hier gegen keine Regel ( kein Flüchtling oder Islamist in meinem Beitrag ;) )
Gruß Henry